Investor Relations / Jährliches Dokument 2007 Höft & Wessel AG
   
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Annual Document 2007
Investor Relations  Englisch version
Jährliches Dokument 2006
Einleitung
§ 15 WpHG Ad-hoc-Mitteilungen
Director's Dealings
Hauptversammlung 2007
Kalender 2007
Geschäftsbericht 2006
Quartalsberichte 2007
Geschäftsbericht 2007
Beabsichtigte Änderung der Satzung
Allgemeine Hinweise

Einleitung Nach § 10 des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen und mit Wirkung zum 20. Januar 2007 zuletzt geänderten Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument ("Jährliches Dokument") zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die das Unternehmen in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter kapitalmarktrechtlicher Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Zusätzlich ist das "Jährliche Dokument" bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu hinterlegen. Die Höft & Wessel AG hat sich für die Veröffentlichung des "Jährlichen Dokuments" auf ihrer Website entschieden, um den Zugang zu den Daten zu erleichtern.
§ 15 WpHG
Ad-hoc-Mitteilungen
20.08.07
Höft & Wessel und Deutsche Bahn beschließen langjährigen Liefervertrag
von über 3.200 Ticketautomaten


01.03.07
Höft & Wessel meldet Umsatzverschiebung ins neue Geschäftsjahr

Director's Dealings § 15a WpHG — Director's Dealings Mitteilungen
Hauptversammlung 2007 Einberufung der Hauptversammlung
Kalender 2007 Unternehmenskalender 2007
Geschäftsbericht 2006 Geschäftsbericht 2006 .pdf / 950K
Annual Report 2006 .pdf / 925K
Quartalsberichte 2007 9-Monatsbericht .pdf / 96K
6-Monatsbericht .pdf / 79K
3-Monatsbericht .pdf / 76K
Geschäftsbericht 2007 Geschäftsbericht 2007 .pdf / 1,24 MB
Annual Report 2007 .pdf / 1.24 MB
Beabsichtigte Änderung der Satzung Mitteilung gemäß § 30c WpHG über eine beabsichtigte Änderung der Satzung der Höft & Wessel Aktiengesellschaft

Wir beabsichtigen den § 20 unserer Satzung ändern zu lassen:
1. bisherige Fassung
§ 20 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
2. neue Fassung
§ 20 Bekanntmachungen, Übermittlung von Informationen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Aktionären im Wege der Datenfernübertragung Informationen zu übermitteln.
Allgemeine Hinweise Für den Fall, dass ein hier angegebener Internetlink oder ein hier angegebener Pfad nicht verfügbar oder funktionsfähig sein sollte, halten wir die Informationen in gedruckter Form zur kostenlosen Ausgabe für Sie bereit.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen, die in diesem jährlichen Dokument enthalten sind oder auf die verwiesen wird, möglicherweise nicht mehr aktuell sind.
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