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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
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§
1 --- Firma und Sitz |
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| 1. |
Die Firma der Gesellschaft lautet: Höft
& Wessel Aktiengesellschaft.
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| 2. |
Sitz der Gesellschaft ist Hannover. |
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§
2 --- Gegenstand des Unternehmens |
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| 1. |
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung,
die Herstellung, der Vertrieb und das Betreiben von Mikrocomputern,
die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Software
sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem
Gebiet der Informationstechnologie.
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| 2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
erforderlich sind. Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit
auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen
ausüben. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise auf
verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen
überlassen. |
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II. GRUNDKAPITAL UND
AKTIEN |
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§
3 --- Höhe und Einteilung des Grundkapitals |
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| 1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 8.497.490,00.
Es ist zerlegt in 8.497.490 Stückaktien.
Die Aktien lauten auf den Inhaber.
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| 2. |
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 17. Juni 2005 ermächtigt worden, das Grundkapital bis
zum 16. Juni 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um bis zu EURO 4.248.745,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder einem
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Maßgabe übernommen werden, sie nach Weisung
der Gesellschaft ausschließlich den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen,
wie es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft
ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen,
die nicht aus bedingtem Kapital bedient werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Options- bzw. Wandelrechte zustehen würde.
Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, das Bezugsrecht zur Ausgabe von Belegschaftsaktien
bis zu einer Höhe von insgesamt EURO 350.000,00 auszuschließen.
Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
in Höhe von insgesamt EURO 849.749,00 auszuschließen,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Soweit die Gesellschaft eigene
Aktien erworben und ohne Bedienung der Bezugsrechte der Aktionäre
in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert hat, verringert sich der vorgenannte
Betrag von EURO 849.749,00 um den auf die veräußerten
eigenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals.
Soweit die Gesellschaft Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
hat und dabei das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen worden ist, verringert sich der vorgenannte
Betrag von EURO 849.749,00 darüber hinaus um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien, zu deren Bezug die
Inhaber der Wandelschuldverschreibungen berechtigt sind oder
waren. Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ein- oder mehrmalig für einen Betrag
von insgesamt bis zu EURO 4.248.745,00 zu entscheiden, wenn
die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden.
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| 3. |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um Euro
210.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 11. Juni 1998 ausgegeben werden, von ihren
Wandlungsrechten auf Umtausch in neue Aktien Gebrauch machen.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an,
in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.
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| 4. |
Das Grundkapital ist um bis zu Euro 233.000,00 bedingt erhöht.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplans
2000 aufgrund der am 9. August 2000 erteilten Ermächtigung
ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs
an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
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| 5. |
Das Grundkapital ist um bis zu EURO 600.000,00
durch Ausgabe von bis zu 600.000,00 auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten,
welche aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom
17. Juni 2005 an Bezugsberechtigte gewährt werden, Bezugsrechte
ausüben. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie durch Ausübung der Bezugsrechte entstehen, am
Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3
der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
bedingten Kapitals anzupassen.
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| 6. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1,5 Millionen durch Ausgabe
von bis zu Stück 1,5 Millionen auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund
der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss
der Gesellschaft vom 17.06.2005 ausgegeben bzw. garantiert werden,
von ihren Wandelrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder
durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital jeweils anzupassen. |
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§
4 --- Verbriefung der Aktien |
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| 1. |
Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
und der Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrates.
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| 2. |
Die Gesellschaft kann Einzelaktien in Aktienurkunden
zusammenfassen, die jeweils eine Mehrzahl von Aktien verbriefen
(Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung
ihrer Aktien ist ausgeschlossen. |
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III. DER VORSTAND |
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§
5 --- Zusammensetzung und Geschäftsordnung |
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| 1. |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren
Personen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder
bestellt werden.
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| 2. |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung
für den Vorstand beschlossen hat. |
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§
6 --- Vertretung der Gesellschaft; Zustimmungserfordernisse
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| 1. |
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren
Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem
Prokuristen vertreten; jedoch kann der Aufsichtsrat bestimmen,
dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der
Gesellschaft befugt sind. Stellvertretende Vorstandsmitglieder
stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht dem ordentlichen Vorstand
gleich.
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| 2. |
Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern gestatten,
die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften zu vertreten,
die mit oder gegenüber diesen Vorstandsmitgliedern als
Vertreter Dritter vorzunehmen sind. |
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IV. DER AUFSICHTSRAT |
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§
7 --- Zusammensetzung und Amtsdauer, Ersatzmitglieder |
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| 1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder
werden, wenn nicht die Hauptversammlung ein anderes beschließt,
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt,
die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
|
| 2. |
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern
können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer
bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig
ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine Person kann
für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied
bestellt werden.
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| 3. |
Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines
ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen,
so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung,
in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet,
spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds.
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| 4. |
Im Falle einer vor Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds stattfindenden Neuwahl lebt die ursprüngliche
Ersatzmitgliedschaft eines für mehrere Aufsichtsratsmitglieder
bestellten und für das ausgeschiedene Mitglied in den Aufsichtsrat
nachgerückten Ersatzmitglieds wieder auf.
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| 5. |
Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und
etwaiger Ersatzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung
berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von Aktionären
vorgelegten Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen.
Werden Ersatzmitglieder in einer Liste gewählt, so treten
sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen
wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig
ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder.
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| 6. |
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die
Niederlegung erfolgt durch eine an den Vorstand zu richtende
schriftliche Erklärung und die Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden,
wobei eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist. |
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§
8 --- Vorsitzender und Stellvertreter |
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| 1. |
Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der
alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung
statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In
dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
§ 7 Abs. 1 bestimmte Amtszeit.
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| 2. |
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter
vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen vorzunehmen. |
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§
9 --- Einberufung und Beschlussfassung |
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| 1. |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch
den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen
Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der
Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und
die Sitzung mündlich, fernmündlich, per Telefax oder
per e-mail einberufen.
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| 2. |
Mit der Einladung sind die Gegenstände der
Tagesordnung mitzuteilen und etwaige Beschlussvorschläge
zu übermitteln.
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| 3. |
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können
gemäß § 108 Abs. 3 AktG durch Überreichung
schriftlicher Stimmabgaben an der Beschlussfassung teilnehmen.
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| 4. |
Über Gegenstände oder Anträge,
die nicht auf der Tagesordnung stehen und den Aufsichtsratsmitgliedern
auch sonst nicht mindestens drei Tage vor der Sitzung mitgeteilt
worden sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn kein
in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht,
den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben
wird, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen
Frist ihre Stimme nachträglich abzugeben, und auch diese
Aufsichtsratsmitglieder der Beschlussfassung nicht innerhalb
der gesetzten Frist widersprechen.
|
| 5. |
Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, führt den Vorsitz und bestimmt die
Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt
werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
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| 6. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Wahlen.
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| 7. |
Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung
durch schriftliche, telefonische oder fernkopierte Stimmabgabe
zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder
im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter eine solche
Art der Beschlussfassung aus besonderen Gründen anordnet
und kein Aufsichtsratsmitglied einer solchen Beschlussfassung
widerspricht. |
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§
10 --- Abgabe von Willenserklärungen |
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Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen
des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse
des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben
und Willenserklärungen, die gegenüber dem Aufsichtsrat
abzugeben sind, entgegenzunehmen. |
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§
11 --- Geschäftsordnung |
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Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat
eine Geschäftsordnung. |
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§
12 --- Vergütung |
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Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält
mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2005 neben dem
Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres
eine feste Vergütung von Euro 10.000,00. Der Vorsitzende
erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache
dieses Betrages. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft. |
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V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG |
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§
13 --- Ort und Einberufung |
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Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft
oder in einem benachbarten Landkreis oder in einer anderen deutschen
Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Sie wird durch
den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. |
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§
14 --- Teilnahmerecht und Stimmrecht |
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Die Hauptversammlung wird, soweit das Gesetz
keine kürzere Frist zulässt, mindestens dreißig
Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre
zur Teilnahme an der Versammlung anzumelden haben, einberufen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die
sich vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder
englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der
in der Einberufung mitgeteilten Stelle spätestens bis zum
Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat in Textform in deutscher
oder englischer Sprache zu erfolgen. Als Nachweis genügt
eine Bestätigung durch das depotführende Institut.
Soweit das Gesetz keinen anderen Stichtag bestimmt, hat der
Nachweis sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Versammlung zu beziehen und muss der in der Einberufung
mitgeteilten Stelle spätestens bis zum Ablauf des siebten
Tages vor der Hauptversammlung zugehen.
Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich
der Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Samstag,
Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft,
so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende Werktag an die
Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen maßgebenden
Tagespunkt. Der Samstag gilt nicht als Werktag in diesem Sinne.
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§
15 --- Vorsitz in der Hauptversammlung |
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| 1. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt
der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung
dessen Stellvertreter, sofern nicht die Hauptversammlung einen
anderen Vorsitzenden wählt.
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| 2. |
Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und
bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie
die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis
wird durch Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt.
Die Art der Feststellung, die z. B. durch Abzug der Nein-Stimmen
und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt
zustehenden Stimmen getroffen werden kann, wird ebenfalls vom
Vorsitzenden angeordnet.
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| 3. |
Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken und den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen. |
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§
16 --- Beschlussfassung |
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| 1. |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern
das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals gefasst.
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| 2. |
Je eine Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme.
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| 3. |
Das Stimmrecht kann durch mit schriftlicher
Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte ausgeübt werden. |
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VI. RECHNUNGSLEGUNG, GEWINNVERWENDUNG |
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§
17 --- Geschäftsjahr, Jahresabschluss und ordentliche
Hauptversammlung |
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| 1. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| 2. |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und
über den Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer vorzulegen.
Der Aufsichtsrat unterrichtet den Vorstand unverzüglich
vom Eingang des Prüfungsberichts und stellt diesem eine
Ausfertigung zur Verfügung; anschließend hat der
Vorstand dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht
und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
vorzulegen.
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| 3. |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über
das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
beschließt über die Entlastung des Vorstands und
des Aufsichtsrats sowie die Verwendung des Bilanzgewinns und
wählt den Abschlussprüfer. |
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§
18 --- Gewinnverwendung |
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| 1. |
Die Hauptversammlung kann im Beschluss über
die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner auch eine
andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter
die Aktionäre beschließen.
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| 2. |
Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen
sich nach ihrer Beteiligung am Grundkapital.
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| 3. |
Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von §
60 Abs. 2 AktG abweichende Gewinnanteilberechtigung festgesetzt
werden. |
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VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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§
19 --- Änderungen der Fassung dieser Satzung |
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Zu Änderungen der Satzung,
die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt. |
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§
20 --- Bekanntmachungen |
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Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden
im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Gesellschaft
ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Aktionären
im Wege der Datenfernübertragung Informationen zu übermitteln. |
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§
21 --- Umwandlungskosten |
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Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung
verbundenen Kosten bis zu einem Betrag von DM 50.000,00.
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